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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Tobias Neusetzer (TNTeamworks)

1 Geltungsbereich

1.1 Für unsere Verkäufe gelten neben vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich diese AGB. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur wirksam, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen den Parteien ausschließlich.

2 Zustandekommen von Einzelverträgen

2.1 Der Besteller kann jederzeit bei uns Vertragsprodukte bestellen, die der vereinbarten Mindestabnahmemenge für Einzelbestellungen entspricht. Wir sind nicht verpflichtet entsprechende Bestellungen anzunehmen. Sollte eine Bestellung von uns zurückgewiesen werden, werden wir den Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung darüber informieren.

2.2 Bestellungen müssen in deutscher Sprache auf dem Firmenpapier des Bestellers schriftlich verfaßt sein unter Angabe einer Bestellnummer und Datum sowie der gewünschten Waren nach Artikelnummer, Bezeichnung, Menge und Preis. Sie müssen von einer vertretungsberechtigten Person des Bestellers unterschrieben sein. Die Bestellungen können per Telefax, Email oder Post an uns gerichtet werden.

2.3 Die nach Ziff. 2.2 aufgegebene Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von uns gegenüber dem Besteller durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen worden ist. Ziff. 2.2 Satz 3 gilt entsprechend.

2.4 Wird eine Lieferung von uns durchgeführt, ohne daß eine wirksame Bestellung vorliegt oder ohne dass eine entsprechende Auftragsbestätigung von uns erteilt wurde, so kommt ein Vertrag hinsichtlich dieser Lieferung durch die Entgegennahme der Ware durch den Besteller zustande, wenn nicht der Besteller eine Woche nach Erhalt der Lieferung dem Vertragsschluß uns gegenüber schriftlich wiederspricht.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise der Vertragsware ergeben sich aus der zwischen den Parteien festgelegten Preisliste.

3.2 Der Besteller zahlt an uns per Bankeinzug, Nachnahmen oder Vorkasse.

3.3 Der Besteller kann gegenüber einer Kaufpreisforderung von uns nur aufrechnen, wenn über seine Gegenansprüche Einigkeit besteht oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben einzelnen Kaufvertrag beruht, der auch der Forderung von uns zugrunde liegt.

3.5 Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.

3.6 Bei dem Dienst "Sofortüberweisung" ist es bisher zu keinen Missbräuchen gekommen (TÜV- zertifiziertes-Online-Zahlungssystem). Vorsorglich weisen wir dennoch darauf hin, dass es viele Banken und Sparkassen gibt, die davon ausgehen, dass die Nutzung des Dienstes "Sofortüberweisung" wegen der Verwendung Ihrer PIN und TAN zu einer Haftungsverlagerung bei etwaigen Missbrauchsfällen durch Dritte führt. Dies kann dazu führen, dass im Missbrauchsfall Ihre Bank sich weigert, den Schaden zu übernehmen und im Ergebnis Sie den Schaden zu tragen haben. Vorsorglich hat daher der Betreiber des Dienstes "Sofortüberweisung", die Payment Network AG, zu Ihren Gunsten eine Versicherung abgeschlossen, die Schäden bei Missbrauch nach Maßgabe der unter diesem Link wiedergegebenen Versicherungsbedingungen ersetzt. Hierdurch sollen Sie im Rahmen des Versicherungsumfanges vor etwaigen Haftungsrisiken geschützt werden.

4 Lieferzeiten, Lieferhindernisse und Gefahrtragung

4.1 Sofern wir bei Annahme einer Warenbestellung nichts anderes mitteilen, wird die Bestellung nach ihrer Annahme spätestens innerhalb von zwei Wochen vereinbarungsgemäß zur Auslieferung an den Besteller von uns gebracht, vorausgesetzt der Besteller hat seine Zahlungsverpflichtung gem. Ziff. 3 erfüllt. Wir sind berechtigt, jederzeit eine frühere Auslieferung vorzunehmen, wenn wir dem Besteller den früheren Termin mind. zwei Wochen vor Auslieferung schriftlich anzeigen.

4.2 Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

4.3 Wir werden die jeweiligen Warenbestellungen an den Besteller bzw. an die von ihm beauftragten Spediteure und Frachtführer in Containern verpackt übergeben.

4.4 Stellt sich nach dem Abschluß eines Einzelvertrages heraus, daß der Produzent und/oder Vorlieferant bzw. Zulieferer von uns endgültig nicht liefert oder eine Einfuhrbeschränkung den Bezug der Ware auf unabsehbare Zeit hindern, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder – sofern nur ein Teil der vereinbarten Lieferung betroffen ist – insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller wird unverzüglich durch uns von der vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit der Lieferung informiert, in gleicher Weise werden ihm etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen erstattet.

4.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den dadurch betroffenen Hauptleistungspflichten. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen Treu und Glauben anzupassen.

4.6 Ist eine Partei über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eintritt des Ereignisses gem. Ziff. 4.5 nicht in der Lage, ihre Vertragspflichten vollständig zu erfüllen, so hat die andere Vertragspartei das Recht, die gesamte und/oder einzelne Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. davon zurückzutreten.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Soweit die Ware von dem Vertragshändler noch nicht bezahlt ist, behalten wir uns das Eigentum an den jeweils gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser Vertragsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.

5.2 Der Besteller wird die von uns angelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsprodukte auf seinem Betriebsgelände auf eigene Kosten in ein Lager getrennt von anderen Gegenständen einlagern. Wir sind berechtigt, ohne Begründung einmal im Quartal, ansonsten jederzeit, schriftliche Auskunft über den Lagerbestand von dem Besteller zu verlangen und hat das Recht, selbst oder durch Beauftragte das Lager nach dem zuvor genannten Modus zu betreten.

5.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren selbst zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Wir können die Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis widerrufen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Der Besteller tritt bereits jetzt an uns alle Forderungen, die er aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwirbt und Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus unerlaubter Handlung sicherungshalber in voller Höhe ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Wir werden den Widerruf nur aussprechen und abgetretenen Forderungen einziehen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. eines ähnlichen Verfahrens im Heimatland des Bestellers gestellt ist.

5.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Bewahrung der Rechte von uns einzulegen.

5.5 Der Besteller ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern.

5.6 Übersteigt der bei einer Verwertung realisierbare Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände den Wert der offenen und uns originär zustehenden Forderungen um mehr als 10%, so steht dem Besteller hinsichtlich des übersteigenden Teils ein Freigabeanspruch zu. Die Deckungsgrenze von 10% gilt als erreicht, wenn der aktuelle Marktwert des Sicherungsgutes 50% über dem Wert der gesicherten originären Forderungen liegt. Uns bleibt es unbenommen, ein darüber hinausgehendes Sicherungsbedürfnis nachzuweisen.

6 Beschaffenheit der Vertragsprodukte

6.1 Wir werden die jeweiligen Produkte nach unserer eigenen Rezepturen herstellen. Wir sind nicht verpflichtet dem Besteller Auskunft über die Rezeptur und den Herstellungsprozeß der Produkte zu geben.

7 Gewährleistung

7.1 Sollte hinsichtlich der jeweilig zu schließenden Einzelverträge die gesamte Lieferung oder einzelne Liefergegenstände bei Übergang der Gefahr auf den Besteller Mängel aufweisen, können wir - sofern die Besteller keinen Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB geltend macht - nach ihrer Wahl die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Sollte dies dem Besteller unzumutbar sein oder fehlschlagen, so kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn es sich nicht lediglich um unerhebliche Mängel handeln sollte. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nach Maßgabe der Ziffer 7.4 und Ziffer 8. zu.

7.2 Für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln gem. § 437 Nr. 3 BGB gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8. entsprechend. §§ 438 Abs. 3 BGB und § 479 BGB bleiben unberührt.

7.3 Sofern uns kein Vorsatz zur Last fällt, verjähren die Mängelansprüche aus § 437 BGB innerhalb eines Jahres. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs verbleibt es bei den in Ziffer 7.4 und Ziffer 8 getroffenen Regelungen.

7.4 Im Anwendungsbereich des § 478 BGB werden Rückgriffsansprüche des Bestellers von uns nur erfüllt, wenn der Besteller von seinen Kunden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen wird und uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Inanspruchnahme, schriftlich informiert sowie Gelegenheit gegeben hat, die Ansprüche des Kunden zu prüfen und gegebenenfalls zu befriedigen.


7.5 Im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller ist die Begründung eines Mangels der Vertragsprodukte durch Äußerungen des Bestellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in ihrer Werbung oder in ihren Prospekten, denen wir nicht vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder durch Vereinbarung des Bestellers mit seinen Kunden ausgeschlossen.

7.6 Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

8 Haftung und Verjährung

8.1 Soweit nicht Leben, der Körper oder die Gesundheit durch unser Verschulden zu Schaden gekommen ist, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt oder gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wurde, ist eine Haftung wegen uns zur Last fallender einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.2 Im Falle unserer Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit der Maßgabe, dass solche Ansprüche innerhalb eines Jahres Verjähren. 8.3 Der Ausschluss und die Beschränkung gem. Ziffer 8.1 und 8.2 gilt für jeden Anspruch, ohne Rücksicht auf seine Rechtsnatur.

8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der betreffenden Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

9 Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Für diesen Vertrag und die zukünftigen Einzelverträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

9.2 Für rechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder zukünftige unter diesem Vertrag abgeschlossene Einzelverträge sind die deutschen Gerichte zuständig, der klagenden Partei bleibt es unbenommen, die andere Partei an einem weiteren zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand in Deutschland sowie Erfüllungs- und Erfolgsort ist Essen / Stadt.

9.4 Als Vertragswährung ist zwischen den Parteien Euro vereinbart. Sämtliche Rechnungen und Zahlungen haben in dieser Währung zu erfolgen.

9.5 Die Kosten des Zahlungsverkehr fallen der Vertragspartei zur Last, dessen Kreditinstitut oder sonstige Zahlstelle die Kosten erhebt.



 
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