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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von
Tobias Neusetzer (TNTeamworks)
1 Geltungsbereich
1.1 Für unsere Verkäufe gelten neben
vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich diese
AGB. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers werden nur wirksam, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich bestätigen.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle
Folgegeschäfte zwischen den Parteien ausschließlich.
2 Zustandekommen von Einzelverträgen
2.1 Der Besteller kann jederzeit bei uns
Vertragsprodukte bestellen, die der vereinbarten Mindestabnahmemenge
für Einzelbestellungen entspricht. Wir sind nicht verpflichtet
entsprechende Bestellungen anzunehmen. Sollte eine Bestellung von uns
zurückgewiesen werden, werden wir den Besteller innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Bestellung darüber informieren.
2.2 Bestellungen müssen in deutscher
Sprache auf dem Firmenpapier des Bestellers schriftlich verfaßt
sein unter Angabe einer Bestellnummer und Datum sowie der gewünschten
Waren nach Artikelnummer, Bezeichnung, Menge und Preis. Sie müssen
von einer vertretungsberechtigten Person des Bestellers
unterschrieben sein. Die Bestellungen können per Telefax, Email
oder Post an uns gerichtet werden.
2.3 Die nach Ziff. 2.2 aufgegebene Bestellung
wird erst verbindlich, wenn sie von uns gegenüber dem Besteller
durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen worden ist.
Ziff. 2.2 Satz 3 gilt entsprechend.
2.4 Wird eine Lieferung von uns durchgeführt,
ohne daß eine wirksame Bestellung vorliegt oder ohne dass eine
entsprechende Auftragsbestätigung von uns erteilt wurde, so
kommt ein Vertrag hinsichtlich dieser Lieferung durch die
Entgegennahme der Ware durch den Besteller zustande, wenn nicht der
Besteller eine Woche nach Erhalt der Lieferung dem Vertragsschluß
uns gegenüber schriftlich wiederspricht.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der Vertragsware ergeben sich aus
der zwischen den Parteien festgelegten Preisliste.
3.2 Der Besteller zahlt an uns per Bankeinzug,
Nachnahmen oder Vorkasse.
3.3 Der Besteller kann gegenüber einer
Kaufpreisforderung von uns nur aufrechnen, wenn über seine
Gegenansprüche Einigkeit besteht oder die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, soweit es auf demselben einzelnen Kaufvertrag
beruht, der auch der Forderung von uns zugrunde liegt.
3.5 Die Abtretung von Ansprüchen des
Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.
3.6 Bei dem Dienst "Sofortüberweisung"
ist es bisher zu keinen Missbräuchen gekommen (TÜV-
zertifiziertes-Online-Zahlungssystem). Vorsorglich weisen wir dennoch
darauf hin, dass es viele Banken und Sparkassen gibt, die davon
ausgehen, dass die Nutzung des Dienstes "Sofortüberweisung"
wegen der Verwendung Ihrer PIN und TAN zu einer Haftungsverlagerung
bei etwaigen Missbrauchsfällen durch Dritte führt. Dies
kann dazu führen, dass im Missbrauchsfall Ihre Bank sich
weigert, den Schaden zu übernehmen und im Ergebnis Sie den
Schaden zu tragen haben. Vorsorglich hat daher der Betreiber des
Dienstes "Sofortüberweisung", die Payment Network AG,
zu Ihren Gunsten eine Versicherung abgeschlossen, die Schäden
bei Missbrauch nach Maßgabe der unter diesem Link
wiedergegebenen Versicherungsbedingungen ersetzt. Hierdurch sollen
Sie im Rahmen des Versicherungsumfanges vor etwaigen Haftungsrisiken
geschützt werden.
4 Lieferzeiten, Lieferhindernisse und
Gefahrtragung
4.1 Sofern wir bei Annahme einer Warenbestellung
nichts anderes mitteilen, wird die Bestellung nach ihrer Annahme
spätestens innerhalb von zwei Wochen vereinbarungsgemäß
zur Auslieferung an den Besteller von uns gebracht, vorausgesetzt der
Besteller hat seine Zahlungsverpflichtung gem. Ziff. 3 erfüllt.
Wir sind berechtigt, jederzeit eine frühere Auslieferung
vorzunehmen, wenn wir dem Besteller den früheren Termin mind.
zwei Wochen vor Auslieferung schriftlich anzeigen.
4.2 Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr und
Kosten des Bestellers.
4.3 Wir werden die jeweiligen Warenbestellungen
an den Besteller bzw. an die von ihm beauftragten Spediteure und
Frachtführer in Containern verpackt übergeben.
4.4 Stellt sich nach dem Abschluß eines
Einzelvertrages heraus, daß der Produzent und/oder Vorlieferant
bzw. Zulieferer von uns endgültig nicht liefert oder eine
Einfuhrbeschränkung den Bezug der Ware auf unabsehbare Zeit
hindern, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten
oder – sofern nur ein Teil der vereinbarten Lieferung betroffen
ist – insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller
wird unverzüglich durch uns von der vollständigen oder
teilweisen Nichtverfügbarkeit der Lieferung informiert, in
gleicher Weise werden ihm etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen
erstattet.
4.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die
Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den dadurch betroffenen Hauptleistungspflichten. Die
Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen Treu und Glauben anzupassen.
4.6 Ist eine Partei über einen Zeitraum von
zwei Monaten nach Eintritt des Ereignisses gem. Ziff. 4.5 nicht in
der Lage, ihre Vertragspflichten vollständig zu erfüllen,
so hat die andere Vertragspartei das Recht, die gesamte und/oder
einzelne Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen
bzw. davon zurückzutreten.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Soweit die Ware von dem Vertragshändler
noch nicht bezahlt ist, behalten wir uns das Eigentum an den jeweils
gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser
Vertragsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren
Verwertung befugt. Der Verwertungserlös, abzüglich
angemessener Verwertungskosten, wird auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers angerechnet.
5.2 Der Besteller wird die von uns angelieferte,
unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsprodukte auf seinem
Betriebsgelände auf eigene Kosten in ein Lager getrennt von
anderen Gegenständen einlagern. Wir sind berechtigt, ohne
Begründung einmal im Quartal, ansonsten jederzeit, schriftliche
Auskunft über den Lagerbestand von dem Besteller zu verlangen
und hat das Recht, selbst oder durch Beauftragte das Lager nach dem
zuvor genannten Modus zu betreten.
5.3 Der Besteller ist berechtigt, die
Vorbehaltswaren selbst zu verbrauchen oder im ordentlichen
Geschäftsgang zu verkaufen. Wir können die Verbrauchs- und
Verkaufsbefugnis widerrufen, wenn der Besteller mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Der Besteller tritt
bereits jetzt an uns alle Forderungen, die er aus der Veräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwirbt und Ansprüche aus
Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der
Vorbehaltsware oder aus unerlaubter Handlung sicherungshalber in
voller Höhe ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der
Besteller ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen
ermächtigt. Wir werden den Widerruf nur aussprechen und
abgetretenen Forderungen einziehen, wenn der Besteller mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, seine Zahlungen
einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens bzw. eines ähnlichen Verfahrens im
Heimatland des Bestellers gestellt ist.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns auf
Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an
abgetretenen Forderungen zu geben. Im Falle des Zugriffs Dritter auf
die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der
Besteller uns unverzüglich zu unterrichten und uns bei der
Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere
seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Bewahrung der Rechte
von uns einzulegen.
5.5 Der Besteller ist weiter verpflichtet, die
Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns
zu versichern.
5.6 Übersteigt der bei einer Verwertung
realisierbare Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände
den Wert der offenen und uns originär zustehenden Forderungen um
mehr als 10%, so steht dem Besteller hinsichtlich des übersteigenden
Teils ein Freigabeanspruch zu. Die Deckungsgrenze von 10% gilt als
erreicht, wenn der aktuelle Marktwert des Sicherungsgutes 50% über
dem Wert der gesicherten originären Forderungen liegt. Uns
bleibt es unbenommen, ein darüber hinausgehendes
Sicherungsbedürfnis nachzuweisen.
6 Beschaffenheit der Vertragsprodukte
6.1 Wir werden die jeweiligen Produkte nach
unserer eigenen Rezepturen herstellen. Wir sind nicht verpflichtet
dem Besteller Auskunft über die Rezeptur und den
Herstellungsprozeß der Produkte zu geben.
7 Gewährleistung
7.1 Sollte hinsichtlich der jeweilig zu
schließenden Einzelverträge die gesamte Lieferung oder
einzelne Liefergegenstände bei Übergang der Gefahr auf den
Besteller Mängel aufweisen, können wir - sofern die
Besteller keinen Rückgriffsanspruch gemäß § 478
BGB geltend macht - nach ihrer Wahl die Mängel beseitigen oder
mangelfreien Ersatz leisten. Sollte dies dem Besteller unzumutbar
sein oder fehlschlagen, so kann er nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder
Minderung verlangen, wenn es sich nicht lediglich um unerhebliche
Mängel handeln sollte. Schadenersatzansprüche stehen dem
Besteller nach Maßgabe der Ziffer 7.4 und Ziffer 8. zu.
7.2 Für den Anspruch auf Schadenersatz
wegen Mängeln gem. § 437 Nr. 3 BGB gelten die allgemeinen
Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8. entsprechend. §§
438 Abs. 3 BGB und § 479 BGB bleiben unberührt.
7.3 Sofern uns kein Vorsatz zur Last fällt,
verjähren die Mängelansprüche aus § 437 BGB
innerhalb eines Jahres. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs
verbleibt es bei den in Ziffer 7.4 und Ziffer 8 getroffenen
Regelungen.
7.4 Im Anwendungsbereich des § 478 BGB
werden Rückgriffsansprüche des Bestellers von uns nur
erfüllt, wenn der Besteller von seinen Kunden aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen wird und
uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach
Inanspruchnahme, schriftlich informiert sowie Gelegenheit gegeben
hat, die Ansprüche des Kunden zu prüfen und gegebenenfalls
zu befriedigen.
7.5 Im Verhältnis zwischen uns und
dem Besteller ist die Begründung eines Mangels der
Vertragsprodukte durch Äußerungen des Bestellers oder
seiner Gehilfen, insbesondere in ihrer Werbung oder in ihren
Prospekten, denen wir nicht vorher ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat oder durch Vereinbarung des Bestellers mit seinen
Kunden ausgeschlossen.
7.6 Im übrigen bleibt es bei den
gesetzlichen Bestimmungen.
8 Haftung und Verjährung
8.1 Soweit nicht Leben, der Körper oder die
Gesundheit durch unser Verschulden zu Schaden gekommen ist, eine
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt oder gegen
wesentliche Vertragspflichten verstoßen wurde, ist eine Haftung
wegen uns zur Last fallender einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
8.2 Im Falle unserer Haftung für die
einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
begrenzt, mit der Maßgabe, dass solche Ansprüche innerhalb
eines Jahres Verjähren. 8.3 Der Ausschluss und die Beschränkung
gem. Ziffer 8.1 und 8.2 gilt für jeden Anspruch, ohne Rücksicht
auf seine Rechtsnatur.
8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden
wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der
betreffenden Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden
vorzuwerfen ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch für Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungs- und/oder
Verrichtungsgehilfen.
9 Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1 Für diesen Vertrag und die zukünftigen
Einzelverträge gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts
und des internationalen Privatrechts.
9.2 Für rechtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag oder zukünftige unter diesem Vertrag
abgeschlossene Einzelverträge sind die deutschen Gerichte
zuständig, der klagenden Partei bleibt es unbenommen, die andere
Partei an einem weiteren zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand in
Deutschland sowie Erfüllungs- und Erfolgsort ist Essen / Stadt.
9.4 Als Vertragswährung ist zwischen den
Parteien Euro vereinbart. Sämtliche Rechnungen und Zahlungen
haben in dieser Währung zu erfolgen.
9.5 Die Kosten des Zahlungsverkehr fallen der
Vertragspartei zur Last, dessen Kreditinstitut oder sonstige
Zahlstelle die Kosten erhebt.
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